Wohnungslos wählen
Am 9. Mai wird ein neues Europäisches Parlament gewählt, in mehreren deutschen Bundesländern stehen in den nächsten Monaten außerdem Kommunalwahlen an. Auch Menschen ohne festen Wohnsitz haben ein Wahlrecht, überall wählen dürfen sie nicht. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe fordert, den diskriminierenden Ausschluss von demokratischer Teilhabe und fordert, die Wahlgesetze zu ändern.

Neben den Wahlen des Europäischen Parlaments werden am 9. Juni auch in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Rheinland-Pfalz und im Saarland Kommunalparlamente gewählt, in Thüringen ist es bereits am 26. Mai soweit.
Gerade auf kommunaler Ebene, in den Städten, Gemeinden und Kreisen findet Wohnungslosenhilfe statt. Es sind Kommunen, die verpflichtet sind, obdachlose Menschen unterzubringen, es sind kommunale Verordnungen und EntscheiderInnen, die zum Beispiel Betteln, Schlafen oder Alkoholkonsum sanktionieren, Sozialämter mit ausreichend Personal ausstatten oder Leitlinien der Wohnungslosenhilfe festlegen und umsetzen. Dass Wohnungslose mitentscheiden können, ist also essenziell.
Doch nicht überall dürfen sie das: „Während in Baden-Württemberg das Wahlgesetz jüngst reformiert wurde, um wohnungslosen Menschen die Möglichkeit zu geben, an den Kommunalwahlen teilzunehmen, bleibt Menschen ohne Meldeadresse in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen der Weg zur Wahlurne auch in diesem Jahr versperrt“, kritisiert die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe BAG W und betont, dass der Ausschluss gegen den Grundsatz der allgemeinen Wahl verstoße.
„Wohnungslose Menschen erfahren in vielen Lebensbereichen Ausschluss und Diskriminierung – Arbeit, Wohnen, Gesundheit, Bewegung im öffentlichen Raum oder kulturelle und digitale Teilhabe. Wenn sie darüber hinaus auch keinen Zugang zur Wahlurne bekommen, ist das besonders gravierend, da ihnen damit die Möglichkeit genommen wird, über die politischen Verhältnisse mitzuentscheiden.“, so Sabine Bösing, Geschäftsführerin der BAG W.
Menschen ohne festen Wohnsitz sind oftmals nicht im Melderegister gelistet und damit auch nicht im Wählerverzeichnis eingetragen. Wenn sie sich „gewöhnlich“ in der Gemeinde aufhalten, dürfen sie in der Regel dennoch wählen. Allerding müssen sie sich vorab fristgerecht (einige Wochen vor der Wahl) ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. In sechs der neun Bundesländer, in denen nun Wahlen anstehen, ist das möglich, in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen hängt der Eintrag von einer eigenen Wohnung ab.
„Weshalb Wohnungslose im Saarland, in Rheinland-Pfalz und in Sachsen auf lokaler Ebene nicht wahlberechtigt sind, ist nicht nachvollziehbar. Bei Wahlen zum EU-Parlament, bei Bundestagswahlen, allen Landtagswahlen und auch bei den Kommunalwahlen in den anderen Bundesländern (außer Hessen) dürfen wohnungslose Menschen ihre Stimme abgeben. Dort gibt es keine Probleme. Das zeigt, dass es praktisch geht.“, sagt Paul Neupert, Fachreferent der BAG W.
Ein oftmals vorgebrachtes Argument ist, dass wohnungslose Menschen aufgrund ihrer Mobilität nicht in dem Wahlkreis verwurzelt seien. Dem widerspricht Arnd Liesendahl, ehemals wohnungslos und heute Sprecher der FAG Partizipation der BAG W, vehement: „Das stimmt so nicht. Es handelt sich dabei um ein Vorurteil. Die Mehrheit der Menschen lebt an einem Ort, an dem sie nicht selten auch schon vor ihrem Wohnungsverlust gelebt haben. Viele haben auch gar nicht das Geld, um umherzureisen. Insofern ist die Identifikation mit ihrem Landkreis, ihrer Stadt oder ihrer Kommune meist sehr groß.“
In Dortmund müssen wohnungslose EU-BürgerInnen, die am 9. Juni wählen wollen, bis zum 17. Mai direkt zum Kommunalen Wahlbüro am Königswall 25-27. In Ausnahmefällen ist die Wahl auch noch bis zum 24. Mai möglich. Um wählen zu können, benötigen sie ein gültiges Ausweisdokument. Wer das nicht hat, muss es vorher beantragen.
Forderungen der BAG W
Die BAG W fordert, die Wahlgesetze und Wahlordnungen in allen Bundesländern so anzupassen, dass sich wohnungslose Menschen, die sich gewöhnlich in der Kommune aufhalten, vorab in das Wählerverzeichnis eintragen und somit wählen können. Der Vorgang muss verständlich und niedrigschwellig sein sowie durch öffentliche Ankündigungen und Informationen bekannt gemacht werden.